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Dienstunfall

 

 

Nach der Legaldefinition in § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Begriff des Dienstunfalls enthält demnach verschiedene Merkmale, die durch die Rechtsprechung im Einzelnen präzisiert worden sind.

 

Eine Anerkennung als Dienstunfall wird durch den Dienstherrn des Beamten bzw. durch die von diesem beauftragte Dienststelle oder Körperschaft durch Bescheid (Verwaltungsakt) festgestellt, wenn folgende Begriffsmerkmale erfüllt sind:

 

●   Vorliegen eines Körperschadens

 

●   durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis

 

●   in Ausübung oder infolge des Dienstes

 

     ├     Dienstliche Tätigkeit  /  Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen

 

     ├     " Wegeunfall "

 

●   Kausalität

 

 

 

 

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