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" Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) "

 

Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes

 

 

Die Versorgungsmedizin-Verordnung stellt die Grundsätze auf, nach denen das Ausmaß einer nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolge sowie der Grad der Behinderung gemäß Neuntem Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festzustellen sind.

Grundlage für die Begutachtung im Versorgungswesen war ursprünglich eine Richtlinie, die 1916 durch den wissenschaftlichen Senat bei der Kaiser-Wilhelm-Akademie verfasst, 1920 erweitert und dann vom jeweiligen für Arbeit bzw. Soziales zuständigen Ministerium herausgegeben wurde. Die Begutachtungsrichtlinie, die den Namen "Anhaltspunkte" trug, war zunächst nur auf das Versorgungswesen, und somit nur für die Begutachtung von Kriegsopfern, anzuwenden. Nach in Kraft treten des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft 1974 entstanden 1977 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem Schwerbehindertenrecht". Ab 1983 erschienen die gemeinsamen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)".

Nachdem die Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Bundessozialgericht) die demokratische Legitimierung der als antizipiertes Sachverständigengutachten anerkannten "Anhaltspunkte" angemahnt hatte, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 13. Dezember 2007 mit § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz die geforderte Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Diese wurde durch die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) konkretisiert. Die VersMedV trat am 1. Januar 2009 in Kraft und hat die "Anhaltspunkte" abgelöst. In die Anlage zu § 2 "Versorgungsmedizinische Grundsätze" wurden die in den Anhaltspunkten niedergelegten Grundsätze und Kriterien übernommen und an die seit Jahren bewährten Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft. Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" werden auf Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin fortentwickelt. Basis hierfür sind die Beschlüsse des unabhängigen "Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin", der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten berät und die Fortentwicklung vorbereitet. Die Umsetzung erfolgt durch Verordnungen zur Änderung der VersMedV.

Versorgung mit Hilfsmitteln für Beschädigte
Zur Versorgungsmedizin gehört insbesondere auch die Versorgung mit Hilfsmitteln, die auf Grund fachärztlicher Verordnung in technisch-wissenschaftlich anerkannter Ausführung zu gewähren sind, den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen angepasst sein müssen und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung zu entsprechen haben. Hilfsmittel sind beispielsweise Prothesen, Stützapparate, orthopädisches Schuhwerk, Gehilfen, Rollstühle, Hör- und Sehhilfen, Kommunikationshilfen, aber auch Blindenführhunde.

(Fundstelle:  Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

 

 

Kommentierung auf  "www.vsbinfo.de"


 

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