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" Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit "

 

 

Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" gelten als antizipierte Sachverständigengutachten wie untergesetzliche Normen (s. zuletzt BSG, Urt. v. 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - und - B 9 SB 6/02 R -). Die von den Herausgebern seit über 30 Jahren definierte Zielsetzung besteht darin, dem ärztlichen Sachverständigen / Gutachter die Grundlagen für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Beurteilung an die Hand zu geben und zu gewährleisten, dass auch unterschiedliche Behinderungen / gesundheitliche Beeinträchtigungen angemessen und in sachgerechter Relation zueinander bewertet werden können.


Die "Anhaltspunkte" können und sollen kein Lehrbuch ersetzen und alle medizinischen Sachverhalte aufführen, die sich im Einzelnen ergeben können. In den "Anhaltspunkten" werden in der Begutachtung häufige sog. Regelfälle und / oder schwierige Sachverhalte dargestellt, die es den ärztlichen Gutachtern erlauben, nicht aufgeführte Konstellationen im Analogieschluss qualifiziert zu beurteilen. Sie können deshalb nicht Handbuch für Antragsteller / Versorgungsberechtigte sein. Sie können auch nicht von der Verwaltung der Versorgungsbehörden zur unmittelbaren Feststellung von Ansprüchen oder Leistungen herangezogen werden, da die Anwendung der "Anhaltspunkte" im allgemeinen versorgungsmedizinischen Sachverstand erfordert.


 

(Fundstelle:  Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

 

 

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