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Dienstunfall

 

 

►   in Ausübung oder infolge des Dienstes         

 

           Dienstliche Tätigkeit  /  Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen

 

 

Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG liegt ein Dienstunfall nur dann vor, wenn das Unfallereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Worte "in Ausübung des Dienstes" besagen, dass der Unfall während der Erledigung dienstlicher Obliegenheiten eingetreten sein muss. Erforderlich ist das Bestehen eines örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Dienst und Unfallereignis (vgl. hierzu BVerwGE 37, 139).

 

Sportliche Betätigung eines Beamten gehört nur dann zum Dienst, wenn der Dienstherr sie anstelle der eigentlichen Amtsobliegenheiten des Beamten zu seinen Dienstobliegenheiten gemacht hat (vgl. BVerwG, Bes. v. 26.01.1987, Buchholz 239.1 Nr. 5 zu § 31 BeamtVG; OVG Schleswig-Holstein, DÖD 1996, 266).

 

Zum Dienst gehört nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einer dienstlichen Veranstaltung nur dann ausgegangen werden, wenn die Veranstaltung im Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben steht, dienstlichen Interessen dient und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist. Stichwortartig werden die Voraussetzungen dahingehend zusammengefasst, dass die Veranstaltung nur dann eine "dienstliche Veranstaltung" im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG ist, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1967, ZBR 1968, 84; BVerwG, Urt. v. 13.08.1973, DÖD 1974, 26; BVerwG, Urt. v. 31.01.1974, ZBR 1974, 236; BVerwG, Urt. v. 23.02.1989, DÖD 1989, 171). Da sich Umfang und Grenzen der dienstlichen Veranstaltung nach Maßgabe des Kriteriums der materiellen Dienstbezogenheit nicht generell festlegen lassen, ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Dienstherrn in Grenzbereichen eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit dahingehend eingeräumt ist, ob eine Veranstaltung als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1973, ZBR 1974, 23).

 

 

 

 

 

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