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Dienstunfall

 

 

►   Kausalität                                                               

 

 

Unfallfürsorge wird einem Beamten gewährt, wenn er durch einen Dienstunfall verletzt wird (vgl. § 30 Abs. 1 BeamtVG). Ursächlich sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, NVwZ-RR 2002, 761).

 

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, NVwZ-RR 2002, 761, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m.w.Nw.).


Die Bedeutung des im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriffs besteht - mit dem Ziel einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung - darin, dass der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden soll. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl.
BVerwG, Urt. v. 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, NVwZ-RR 2002, 761, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.05.1958 - 6 C 360.56 -, BVerwGE 7, 48 [49 f.]).

 


 

 

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