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Dienstunfähigkeit

 

 

Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher bzw. - wenn man die Richter und Soldaten mit einbezieht - dienstrechtlicher Art.

 

Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere an die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

 

Vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 17.09.2003 - 1 A 1069/01 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 17.10.1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148; BVerwG, Bes. v. 23.01.1989 - 2 B 182.88 -, DÖD 1989, 236; OVG NRW, Urt. v. 27.09.2001 - 1 A 2265/99 -; OVG NRW, Urt. v. 21.07.2000 - 12 A 4969/98 -, OVG NRW, Urt. v. 10.02.1999 - 12 A 316/97 -; OVG NRW, Urt. v. 26.08.1998 - 12 A 5347/96 -; Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 45 Rn. 20 ff.

 

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also in aller Regel der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids.

 

Vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 17.09.2003 - 1 A 1069/01 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = ZBR 1998, 176.

 

Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit und die maßgeblichen Dienstpflichten sind die Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört.

 

Vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 17.09.2003 - 1 A 1069/01 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 28.06.1990 - 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 353; BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 - 2 C 45.89 -, DVBl. 1992, 912 (913), jeweils m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 42 Rn. 4.

 

 

 

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