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Berufskrankheit

 

 

Nach § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Mit dieser gesetzlichen Fiktion eines Dienstunfalls wird die sog. Berufskrankheit umschrieben.

 

Um welche Erkrankungen es sich bei einer Berufskrankheit handeln kann, ist (für den Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung) in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623) geregelt, die für Beamte in gleicher Weise Anwendung findet (vgl. § 31 Abs. 3 S. 3 BeamtVG).