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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen ▲
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
vom 26.07.1957, BGBl. I S. 785, BGBl. III 53-4,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.04.2002, BGBl. I S. 1258
( Auszug )
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Abschnitt II: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
1. Arten
§ 14(1) 1Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Unfallruhegehalt,
3. Übergangsgeld,
4. Ausgleich bei Altersgrenzen,
5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,
6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2,
7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,
8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5,
9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74.
(2) 1Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4.
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3. Unfallruhegehalt
§ 27(1) 1Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.
(2) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 2Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(3) 1Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. 2Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(4) 1Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 2Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. 3Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(5) 1Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. 2Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(6) (aufgehoben)
(7) (aufgehoben)
(8) 1Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.
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Abschnitt V: Sondervorschriften…
2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
§ 63(1) 1Ein Soldat, der
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
3. als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6. als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder 13. als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, dass der Unfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 13 zurückzuführen ist.
(2) 1Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) 1Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
1. 80.000 Euro für den Soldaten,
2. insgesamt 60.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,
3. insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 und
4. insgesamt 10.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.
2Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(4) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) 1Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) 1Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63 a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) 1§ 46 gilt entsprechend.
3. Einmalige Entschädigung
§ 63a(1) 1Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) 1Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5.
(3) 1Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt
60.000 Euro,
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 10.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) 1Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(5) 1§ 46 gilt entsprechend.
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 63b(1) 1Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63 c Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr , Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63 c Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.
(2) 1Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63 c Abs. 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) 1Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn
Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) 1Schadensausgleich in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.
(5) 1Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63 c Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
Abschnitt VI: Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
1. Besondere Auslandsverwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
§ 63c(1) 1Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. 2Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. 3Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) 1Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.(3) 1Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. 2Die Einsatzversorgung umfasst
1. das Unfallruhegehalt (§ 63 d),
2. die einmalige Entschädigung (§ 63 e),
3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63 b) und
4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63 f).
3Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
(6) 1Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
2. Unfallruhegehalt
§ 63d1Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63 c Abs. 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienst-unfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
3. Einmalige Entschädigung§ 63e
1Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63 c Abs. 2 mit den in § 63 a Abs. 1 genannten Folgen, gilt § 63 a entsprechend.
4. Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
§ 63f(1) 1Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63 c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63 d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) 1Die Ausgleichszahlung beträgt 15.000 Euro. 2Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. 3Für auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatz-unfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. 4Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 250 Euro abgezogen. 5Der Abzug entfällt für die Zeit1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
6Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.
(3) 1Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.(4) 1Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird.
(5) 1Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. 2Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
5. Anrechnung von Geldleistungen
§ 63g1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63 c Abs. 1 gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen.
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