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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges ▲
(Bundesversorgungsgesetz – BVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.1982 (BGBl. I S. 21)
( Auszug )
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Beschädigtenrente
§ 31 [Beschädigtengrundrente] (aktueller Rechtsstand) ►
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§ 31 [Beschädigtengrundrente] (Stand: 01.07.2012)
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 127 Euro,
von 40 in Höhe von 174 Euro,
von 50 in Höhe von 233 Euro,
von 60 in Höhe von 295 Euro,
von 70 in Höhe von 409 Euro,
von 80 in Höhe von 495 Euro,
von 90 in Höhe von 595 Euro,
von 100 in Höhe von 666 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 26 Euro,
von 70 und 80 um 32 Euro,
von mindestens 90 um 39 Euro.
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 77 Euro,
Stufe II 159 Euro,
Stufe III 236 Euro,
Stufe IV 316 Euro,
Stufe V 394 Euro,
Stufe VI 475 Euro.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.
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§ 31 [Beschädigtengrundrente] (Stand: 30.07.2009)
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 123 Euro,
von 40 in Höhe von 168 Euro,
von 50 in Höhe von 226 Euro,
von 60 in Höhe von 286 Euro,
von 70 in Höhe von 396 Euro,
von 80 in Höhe von 479 Euro,
von 90 in Höhe von 576 Euro,
von 100 in Höhe von 646 Euro.Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 25 Euro,
von 70 und 80 um 31 Euro,
von mindestens 90 um 38 Euro.(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I
74 Euro,
Stufe II
154 Euro,
Stufe III
229 Euro,
Stufe IV
306 Euro,
Stufe V
382 Euro,
Stufe VI
460 Euro.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.
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§ 31 [Beschädigtengrundrente] (Stand: 01.08.2005)
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 30 vom Hundert von
118 Euro,
um 40 vom Hundert von
161 Euro,
um 50 vom Hundert von
218 Euro,
um 60 vom Hundert von
275 Euro,
um 70 vom Hundert von
381 Euro,
um 80 vom Hundert von
461 Euro,
um 90 vom Hundert von
553 Euro,
bei Erwerbsunfähigkeit von
621 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 und 60 vom Hundert
um 24 Euro,
um 70 und 80 vom Hundert
um 30 Euro,
um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit
um 37 Euro.
(2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfasst.
(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.
(4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert.
(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I
71 Euro,
Stufe II
147 Euro,
Stufe III
221 Euro,
Stufe IV
294 Euro,
Stufe V
367 Euro,
Stufe VI
442 Euro.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.