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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges                         

(Bundesversorgungsgesetz – BVG)
 

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.1982 (BGBl. I S. 21)
 

( Auszug )

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Beschädigtenrente

 

§ 31  [Beschädigtengrundrente]                  (aktueller Rechtsstand)     

 

 

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§ 31  [Beschädigtengrundrente]                  (Stand: 01.07.2012)

 

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

                von 30 in Höhe von                127 Euro,
                von 40 in Höhe von                174 Euro,
                von 50 in Höhe von                233 Euro,
                von 60 in Höhe von                295 Euro,
                von 70 in Höhe von                409 Euro,
                von 80 in Höhe von                495 Euro,
                von 90 in Höhe von                595 Euro,
                von 100 in Höhe von              666 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

                von 50 und 60 um                 26 Euro,
                von 70 und 80 um                 32 Euro,
                von mindestens 90 um         39 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
 

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
 

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

                Stufe I                 77 Euro,
                Stufe II              159 Euro,
                Stufe III             236 Euro,
                Stufe IV            316 Euro,
                Stufe V             394 Euro,
                Stufe VI            475 Euro.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.


 

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§ 31  [Beschädigtengrundrente]                  (Stand: 30.07.2009)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 123 Euro,
von 40 in Höhe von 168 Euro,
von 50 in Höhe von 226 Euro,
von 60 in Höhe von 286 Euro,
von 70 in Höhe von 396 Euro,
von 80 in Höhe von 479 Euro,
von 90 in Höhe von 576 Euro,
von 100 in Höhe von 646 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 25 Euro,
von 70 und 80 um 31 Euro,
von mindestens 90 um 38 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I

74 Euro,

Stufe II

154 Euro,

Stufe III

229 Euro,

Stufe IV

306 Euro,

Stufe V

382 Euro,

Stufe VI

460 Euro.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

 

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§ 31  [Beschädigtengrundrente]                  (Stand: 01.08.2005)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

um 30 vom Hundert von

118 Euro,

um 40 vom Hundert von

161 Euro,

um 50 vom Hundert von

218 Euro,

um 60 vom Hundert von

275 Euro,

um 70 vom Hundert von

381 Euro,

um 80 vom Hundert von

461 Euro,

um 90 vom Hundert von

553 Euro,

bei Erwerbsunfähigkeit von

621 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

um 50 und 60 vom Hundert

um 24 Euro,

um 70 und 80 vom Hundert

um 30 Euro,

um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit

um 37 Euro.

(2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfasst.

(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.

(4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert.

(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I

71 Euro,

Stufe II

147 Euro,

Stufe III

221 Euro,

Stufe IV

294 Euro,

Stufe V

367 Euro,

Stufe VI

442 Euro.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

 

© Frank J. Dielitz, Arnsberg